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   BVerwG, 10.11.1988 - 5 B 20.88   

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BVerwG, 10.11.1988 - 5 B 20.88 (https://dejure.org/1988,4738)
BVerwG, Entscheidung vom 10.11.1988 - 5 B 20.88 (https://dejure.org/1988,4738)
BVerwG, Entscheidung vom 10. November 1988 - 5 B 20.88 (https://dejure.org/1988,4738)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Anforderungen an die Geltendmachung einer Rechtssache grundsätzlicher Bedeutung - Ausbildungsförderung als Vorausleistung bei Nichtleistung der Unterhaltsbeträge der Eltern - Rückwirkende Gewährung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 12.07.1979 - 5 C 7.78

    Rückforderung von Ausbildungsförderungsleistungen - Begriff des Einkommens im

    Auszug aus BVerwG, 10.11.1988 - 5 B 20.88
    In diesem Falle ist - anders als in den Fällen des § 24 Abs. 1 und 2 BAföG - der Bewilligungszeitraum zugleich der Berechnungszeitraum für das Elterneinkommen (BVerwGE 58, 200 [BVerwG 12.07.1979 - 5 C 7/78]).

    Endgültige Gewißheit darüber, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang sein Bedarf als durch angerechnetes Elterneinkommen gedeckt anzusehen ist, erhält der Auszubildende auch hier in der Regel erst dann, wenn über seinen Förderungsantrag - nach Erhalt der maßgebenden Steuerbescheide - abschließend entschieden worden ist (vgl. BVerwGE 58, 200 [BVerwG 12.07.1979 - 5 C 7/78]).

  • BVerwG, 27.10.1977 - 5 C 9.77

    Unterhaltsansprüche - Rechtmäßige Überleitung - Ausbildungsförderung

    Auszug aus BVerwG, 10.11.1988 - 5 B 20.88
    Schon in seinem (durch das Urteil vom 18. Oktober 1979 - BVerwG 5 C 64.77 - bestätigten) Urteil vom 27. Oktober 1977 - BVerwG 5 C 9.77 - (BVerwGE 55, 23) hat sich der beschließende Senat mit der Frage befaßt, zu welchem Zeitpunkt ein Auszubildender, dessen Eltern keinen Unterhalt leisten wollen, dies glaubhaft machen muß, damit ihm noch von der Stellung des Förderungsantrags an Vorausleistungen nach § 36 Abs. 1 BAföG gewährt werden können.

    Wie im Fall der sofortigen endgültigen Entscheidung über die begehrte Förderung (s. dazu BVerwGE 55, 23 [BVerwG 27.10.1977 - 5 C 9/77]) wäre es unter diesen Umständen mit dem Zweck des Gesetzes, die Ausbildung von ihrem Beginn an zu fördern, nicht vereinbar, wenn dem Auszubildenden für den zurückliegenden Zeitraum die notwendigen Mittel für Lebensunterhalt und Ausbildung - nach Rückzahlung der unter Vorbehalt gewährten Förderungsleistungen - vorenthalten blieben.

  • BVerwG, 18.10.1979 - 5 C 64.77

    Überleitung von Unterhaltsansprüchen - Änderung der Zuständigkeit eines Amtes für

    Auszug aus BVerwG, 10.11.1988 - 5 B 20.88
    Schon in seinem (durch das Urteil vom 18. Oktober 1979 - BVerwG 5 C 64.77 - bestätigten) Urteil vom 27. Oktober 1977 - BVerwG 5 C 9.77 - (BVerwGE 55, 23) hat sich der beschließende Senat mit der Frage befaßt, zu welchem Zeitpunkt ein Auszubildender, dessen Eltern keinen Unterhalt leisten wollen, dies glaubhaft machen muß, damit ihm noch von der Stellung des Förderungsantrags an Vorausleistungen nach § 36 Abs. 1 BAföG gewährt werden können.
  • OLG Braunschweig, 05.06.1981 - 2 UF 10/81
    Auszug aus BVerwG, 10.11.1988 - 5 B 20.88
    Die Voraussetzung der Mitwirkung ist gegeben, wenn die Eltern eine Erklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse unterzeichnet haben (vgl. OLG Braunschweig, Urteil vom 5. Juni 1981 - 2 UF 10/81 -).
  • BVerwG, 23.02.2010 - 5 C 2.09

    Aktualisierungsantrag; Ausbildungsförderung; Bewilligungszeitraum, Ablauf des ~;

    Danach konnte ein Auszubildender, dem Ausbildungsförderung in Höhe seines vollen Bedarfs nach § 24 Abs. 3 Sätze 1 bis 3 BAföG unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet worden war, gegen einen aufgrund der abschließenden Entscheidung nach § 24 Abs. 3 Satz 4 BAföG nach dem Ablauf des Bewilligungszeitraumes ergangenen entsprechenden Rückforderungsbescheid mit Erfolg die Einrede geltend machen, ihm stehe die - nunmehr zurückgeforderte - Ausbildungsförderung als Vorausleistung nach § 36 BAföG zu, weil seine Ausbildung wegen der Nichtleistung des in der abschließenden Entscheidung angerechneten Unterhaltsbetrages seiner Eltern gefährdet sei (s. Urteile vom 27. Oktober 1977 - BVerwG 5 C 9.77 - BVerwGE 55, 23, vom 18. Oktober 1979 - BVerwG 5 C 64.77 - Buchholz 436.36 § 37 BAföG Nr. 11 und vom 16. Dezember 1992 - BVerwG 11 C 6.92 - BVerwGE 91, 306; Beschluss vom 10. November 1988 - 5 B 20.88 - Buchholz 436.36 § 36 BAföG Nr. 11).
  • BVerwG, 16.12.1992 - 11 C 6.92

    BAföG - Ausbildungsförderung - Unterhaltsbetrag - Kinderfreibetrag

    Leisten die Eltern des Auszubildenden den im Änderungsbescheid angerechneten Unterhaltsbetrag nicht und ist dadurch die Ausbildung gefährdet, so kann der Auszubildende gegen den Erstattungsbescheid nach § 53 Satz 2 BAföG F. 1986 die Einrede erheben, ihm stehe die - nunmehr zurückgeforderte - Ausbildungsförderung als Vorausleistung gemäß § 36 BAföG zu (im Anschluß an den Beschluß vom 10. November 1988 - BVerwG 5 B 20.88 - ).

    Wie in diesen Fällen, so liegt die Lösung des aufgezeigten Problems auch in den Fällen der vorliegenden Art darin, daß der Auszubildende gegen den Rückforderungsbescheid die Einrede erheben kann, ihm stehe die zurückgeforderte Ausbildungsförderung als Vorausleistung gemäß § 36 Abs. 1 BAföG zu, da der ihm im Änderungsbescheid angerechnete Unterhaltsbetrag seiner Eltern von diesen nicht geleistet werde und seine Ausbildung daher gefährdet sei (vgl. BVerwG, Beschluß vom 10. November 1988 - BVerwG 5 B 20.88 - ; Humborg, a.a.O., § 53 Rdnr. 20.1; Ramsauer/Stallbaum, a.a.O., § 53 Rdnr. 9).

  • BVerwG, 28.12.1993 - 11 B 154.93

    Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung - Gewährung von

    Soweit der Kläger rügt, die Entscheidung des Berufungsgerichts weiche von dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. November 1988 - BVerwG 5 B 20.88 - (Buchholz 436.36 § 36 BAföG Nr. 11) ab, genügt die Beschwerdebegründung nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

    Dem vom Kläger weiter angeführten Interesse des Auszubildenden daran, durch den Vorbehalt der Rückforderung nicht mit von ihm nicht zu vertretenden Nachteilen belastet zu werden, hat das Bundesverwaltungsgericht gerade durch die - auch vom Berufungsgericht bejahte - Möglichkeit der "Vorausleistungseinrede" Rechnung getragen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 10. November 1988, a.a.O.; Urteil vom 21. November 1991 - BVerwG 5 C 32.87 - ).

  • LSG Bayern, 21.09.2016 - L 10 AL 17/16

    Rückwirkende Vorausleistung nach einer vorangegangenen vorläufigen Bewilligung

    Im Ergebnis kann damit dahinstehen, ob wegen der nur vorläufigen Bewilligung der Leistungen für die Beurteilung, ob eine Gefährdung der Ausbildung i. S. d. § 72 SGB III vorliegt, im Wege einer exante-Betrachtung darauf abzustellen ist, ob zu Beginn des Ausbildungsabschnittes - in Kenntnis der tatsächlichen Weigerung der Eltern, Unterhalt zu zahlen - bei vorausschauender Betrachtung, die Ausbildung gefährdet gewesen wäre (so der Vortrag der Klägerin - i. d. S. zu § 36 BAföG a. F. auch: BVerwG, Beschluss vom 10.11.1988 - 5 B 20/88 - juris), denn hierauf kam es nicht mehr an.
  • OVG Niedersachsen, 23.07.2003 - 4 LC 1/03

    Aktualisierungseinrede; Anrechnung; Ausbildungsförderung; Bedarf;

    Auf eine "Vorausleistungseinrede" gegenüber einer Leistungsrückforderung (§ 36 BAföG; vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 10.11.1988 - BVerwG 5 B 20.88 -, Buchholz 436.36, § 36 BAföG Nr. 11; Urt. v. 21.11.1991 - BVerwG 5 C 32.87 -, Buchholz 436.36, § 24 BAföG Nr. 18 = FamRZ 1992, 991 = NVwZ-RR 1992, 557) kann der Auszubildende spätestens seit der Änderung des § 36 Abs. 1 BAföG und der Einfügung der dem § 24 Abs. 3 Satz 1 BAföG entsprechenden zeitlichen Grenze für die Berücksichtigung von Anträgen entsprechend der damit verbundenen Absicht des Gesetzgebers auch nicht verwiesen werden (Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., Stand Sept. 2001, Rdnr. 13.4 zu § 36).
  • VGH Hessen, 18.01.1994 - 9 UE 2387/90

    Rückforderung von Ausbildungsförderungsleistungen

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann in Fällen des § 24 Abs. 3 BAföG, bei denen sich - wie hier - nachträglich höhere Einnahmen der Eltern ergeben haben, einer Rückforderung entgegengehalten werden, der streitige Betrag hätte als Vorausleistung im Sinne von § 36 BAföG gewährt werden müssen oder müsse jedenfalls jetzt als Vorausleistung gewährt werden oder verbleiben, weil die Eltern nicht den in der abschließenden Entscheidung angerechneten Unterhaltsbetrag geleistet hätten (Beschluß vom 10. November 1988 - 5 B 20.88 - Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 436.36 § 36 BAföG Nr. 11; bestätigt im Urteil vom 16. Dezember 1992 - 11 C 6.92 - Buchholz a. a. O. § 53 BAföG Nr. 9).
  • VGH Hessen, 28.01.1992 - 9 UE 973/90

    Ausbildungsförderung: Zeitpunkt für Geltendmachung von Härtegesichtspunkten -

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluß vom 10. November 1988 - 5 B 20.88 -, Buchholz 436.36 § 36 BAföG Nr. 11) kann sich der Auszubildende, wenn Ausbildungsförderung gemäß § 24 Abs. 3 BAföG unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet worden ist, gegenüber dem nach einer abschließenden Entscheidung ergangenen Rückforderungsbescheid noch darauf berufen, die - nunmehr zurückgeforderte - Ausbildungsförderung habe ihm als Vorausleistung gemäß § 36 BAföG zugestanden, da seine Ausbildung wegen der Nichtleistung des in der abschließenden Entscheidung angerechneten Unterhaltsbetrags durch seine Eltern gefährdet gewesen sei.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.01.2014 - 12 A 2223/13

    Voraussetzungen für die Begründetheit eines Vorleistungsbegehrens nach § 36 Abs.

    Davon ausgehend, dass die Ausbildung durch die Nichtleistung des nach dem BAföG angerechneten Betrages gefährdet ist: BayVGH, Urteil vom 16. November 1993 - 12 B 92.1995 -, juris, m. H. a. BVerwG, Beschluss vom 10. November 1988 - 5 B 20.88 -, Buchholz 436.36 § 36 BAföG Nr. 11, juris.
  • OVG Bremen, 07.05.2019 - 1 LC 51/17

    Bescheid vom 31.07.2014, Widerspruch vom 11.12.2014 - Aktualisierung; Antrag auf

    In diesen Fällen konnte sich der Auszubildende gegen den auf § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BAföG gestützten Rückforderungsbescheid mit der sog. Vorausleistungseinrede zur Wehr setzen (BVerwG, Beschl. v. 11.11.1988 - 5 B 20/88 - juris Rn. 4).
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